Für Ihre Aufnahme benötigen wir:
-> RÜCKANTWORTBOGEN (PDF Acrobat Reader Version
4.X, Größe 0,1 MB)
Bitte PDF öffnen und
ausdrucken, danach mit Kugelschreiber ausfüllen und
unterschreiben
-> AKTUELLE ÄRZTLICHE
UNTERLAGEN
-> EINE ERKLÄRUNG ZUR
KOSTENÜBERNAHME von Ihrem Kostenträger oder von Ihnen
selbst als
SelbstzahlerIn
Bei Ihrem stationären Aufenthalt in diesen Abteilungen können
Sie Ihre Kinder kostenfrei mitbringen, wenn sie durch eine
Aufsichtsperson begeleitet werden (Onkologie und Innere Abteilung).
Die Unterbringung der Aufsichtsperson ist frei; es ist lediglich
eine kleine Verkostungspauschale zu entrichten.
Zur Kostenübernahme durch Kostenträger
Die Habichtswald-Klinik hat eine Anerkennung nach § 111 SGB V
und wird damit von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) einerseits
und den privaten Krankenkassen (PKV) sowie den Beihilfestellen
andererseits völlig unterschiedlich behandelt.
Für gesetzlich Krankenversicherte
Für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist die
Habichtswald-Klinik berechtigt, stationäre Rehabilitationen,
Vorsorgemaßnahmen und Kuren nach vorheriger Bewilligung
durchzuführen, nicht aber akute Krankenhausbehandlungen per
Einweisung. Die Habichtswald-Klinik wird von allen gesetzlichen
Krankenkassen bei vorliegender Zuständigkeit und Indikation im
Rahmen von Einzelfallentscheidungen* belegt. Eine primäre
Zuständigkeit der GKV für stationäre Rehabilitation liegt nur bei
solchen Versicherten vor, die keine oder noch nicht lange genug
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (z. B.
Selbstständige, Rentner, Hausfrauen, Schüler, Studenten,
Berufsanfänger). Bei allen anderen ist vorrangig die
Rentenversicherung für die stationäre Rehabilitation zuständig.
Eine Belegung unseres Hauses durch die Deutsche
Rentenversicherung erfolgt nur in Einzelfällen*. Im Rahmen von
Einzelfallentscheidungen kann sich jedoch auch bei diesen
rentenversicherten PatientInnen die GKV für zuständig erklären. Im
Zweifelsfall berät Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse zu diesen
Fragen der Zuständigkeit.
Für privat Krankenversicherte
Bei den privaten Krankenkassen (PKV) und bei den Beihilfestellen
wird die Habichtswald-Klinik als gemischte Krankenanstalt geführt
und ist somit – nach vorheriger Bewilligung – zugelassen für die
Durchführung sowohl von akuter Krankenhausbehandlung als auch für
die Durchführung von stationärer Rehabilitation bzw.
Sanatoriumsbehandlung (Post B nur Reha- bzw.
Sanatoriumsbehandlung). Der Kostenträger entscheidet aufgrund der
vorgelegten ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung, ob bei Ihnen
eine akute Krankenhausbehandlung erforderlich oder eine stationäre
Rehabilitation bzw. Sanatoriumsbehandlung ausreichend ist. Die
Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung werden in vollem Umfang
durch die privaten Krankenkassen übernommen, die Kosten für eine
Sanatoriumsbehandlung im Rahmen des abgeschlossenen
Versicherungsvertrages.
Für Beihilfeberechtigte
Die Habichtswald-Klinik ist nach § 30 GWO als beihilfefähig
anerkannt. Die Kosten werden sowohl für die stationäre
Krankenhausbehandlung als auch für die stationäre
Sanatoriumsbehandlung übernommen. Beihilfeberechtigte stellen ihren
Kostenantrag mithilfe eines ärztlichen Attestes parallel sowohl bei
der Beihilfestelle als auch bei der privaten
Krankenversicherung.
Für Selbstzahler
Wir bieten Ihnen interessante Konditionen und Pauschalen an, die
wir auf Ihre persönliche Erkrankungssituation und auf Ihre Wünsche
ausrichten.
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* Teilen Sie Ihrem Kostenträger parallel zur Antragsstellung
Ihren Wunsch mit, die Rehabilitationsmaßnahme in unserem Haus
durchführen zu wollen. Wenn Ihr Kostenträger die
Habichtswald-Klinik nicht belegen will, legen Sie Widerspruch ein
und verweisen Sie auf § 9 Abs. (1) des Sozialgesetzbuches IX: „§ 9:
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten: Abs. (1) Bei der
Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der
Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der
Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die
persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie
sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der
Leistungsberechtigten Rücksicht genommen …“. Die in diesem Gesetz
genannten Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit werden von der
Habichtswald-Klinik erfüllt. Psychosomatik und Onkologie erfüllen
darüber hinaus auch die Anforderungen der Teilnahme an einer
externen Qualitätssicherung gesetzlicher
Sozialversicherungsträger.