Bei Ihrem stationären Aufenthalt in der Habichtswald-Klinik können Sie Ihre
Kinder kostenfrei mitbringen, wenn sie durch eine Aufsichtsperson begeleitet
werden. Die Unterbringung der Aufsichtsperson ist frei; es ist lediglich eine
kleine Verkostungspauschale zu entrichten.
Ihre Ansprechpartner erläutern Ihnen gerne die benötigten Unterlagen bzw. die
erforderlichen Schritte.
Für eine Aufnahme benötigen wir
· einen ausgefüllten
AUFNAHMEANTRAG
· AKTUELLE ÄRZTLICHE
UNTERLAGEN
(in der Psychosomatik reicht in der Regel eine Kopie der
ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung für den Kostenträger)
· eine ERKLÄRUNG ZUR
KOSTENÜBERNAHME
von Ihrem Kostenträger oder von Ihnen selbst als
SelbstzahlerIn
· den ausgefüllten
AUFNAHMEFRAGEBOGEN
(nur für die Psychosomatik).
Zur Kostenübernahme durch Kostenträger
Die Habichtswald-Klinik hat eine Anerkennung nach § 111 SGB V und wird damit
von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) einerseits und den privaten
Krankenkassen (PKV) sowie den Beihilfestellen andererseits völlig
unterschiedlich behandelt.
Für gesetzlich Krankenversicherte
Für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist die Habichtswald-Klinik
berechtigt, stationäre Rehabilitationen, Vorsorgemaßnahmen und Kuren nach
vorheriger Bewilligung durchzuführen, nicht aber akute Krankenhausbehandlungen
per Einweisung. Die Habichtswald-Klinik wird von allen gesetzlichen
Krankenkassen bei vorliegender Zuständigkeit und Indikation im Rahmen von
Einzelfallentscheidungen* belegt. Eine primäre Zuständigkeit der GKV für
stationäre Rehabilitation liegt nur bei solchen Versicherten vor, die keine oder
noch nicht lange genug Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (z.
B. Selbstständige, Rentner, Hausfrauen, Schüler, Studenten, Berufsanfänger). Bei
allen anderen ist vorrangig die Rentenversicherung für die stationäre
Rehabilitation zuständig. Eine Belegung unseres Hauses durch die Deutsche
Rentenversicherung erfolgt nur in Einzelfällen*. Im Rahmen von
Einzelfallentscheidungen kann sich jedoch auch bei diesen rentenversicherten
PatientInnen die GKV für zuständig erklären. Im Zweifelsfall berät Sie Ihre
gesetzliche Krankenkasse zu diesen Fragen der Zuständigkeit.
Für privat Krankenversicherte
Bei den privaten Krankenkassen (PKV) und bei den Beihilfestellen wird die
Habichtswald-Klinik als gemischte Krankenanstalt geführt und ist somit – nach
vorheriger Bewilligung – zugelassen für die Durchführung sowohl von akuter
Krankenhausbehandlung als auch für die Durchführung von stationärer
Rehabilitation bzw. Sanatoriumsbehandlung (Post B nur Reha- bzw.
Sanatoriumsbehandlung). Der Kostenträger entscheidet aufgrund der vorgelegten
ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung, ob bei Ihnen eine akute
Krankenhausbehandlung erforderlich oder eine stationäre Rehabilitation bzw.
Sanatoriumsbehandlung ausreichend ist. Die Kosten für stationäre
Krankenhausbehandlung werden in vollem Umfang durch die privaten Krankenkassen
übernommen, die Kosten für eine Sanatoriumsbehandlung im Rahmen des
abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Für Beihilfeberechtigte
Die Habichtswald-Klinik ist nach § 30 GWO als beihilfefähig anerkannt. Die
Kosten werden sowohl für die stationäre Krankenhausbehandlung als auch für die
stationäre Sanatoriumsbehandlung übernommen. Beihilfeberechtigte stellen ihren
Kostenantrag mithilfe eines ärztlichen Attestes parallel sowohl bei der
Beihilfestelle als auch bei der privaten Krankenversicherung.
Für Selbstzahler
Wir bieten Ihnen interessante Konditionen und Pauschalen an, die wir auf Ihre
persönliche Erkrankungssituation und auf Ihre Wünsche ausrichten.
_______
* Teilen Sie Ihrem Kostenträger parallel zur Antragsstellung Ihren Wunsch
mit, die Rehabilitationsmaßnahme in unserem Haus durchführen zu wollen. Wenn Ihr
Kostenträger die Habichtswald-Klinik nicht belegen will, legen Sie Widerspruch
ein und verweisen Sie auf § 9 Abs. (1) des Sozialgesetzbuches IX: „§ 9: Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungsberechtigten: Abs. (1) Bei der Entscheidung über die
Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten
Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die
persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die
religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht
genommen …“. Die in diesem Gesetz genannten Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit
werden von der Habichtswald-Klinik erfüllt. Psychosomatik und Onkologie erfüllen
darüber hinaus auch die Anforderungen der Teilnahme an einer externen
Qualitätssicherung gesetzlicher Sozialversicherungsträger.